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AGB & Widerruf

Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen art of fire – DESIGN-FORUM GmbH

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Stand 08.02.2018

  1. Allge­meines

(1) Maßgeb­liche Rechts­grund­lagen für alle vom Auftrag­nehmer (AN genannt) übernom­menen Aufträge und Zusatz­auf­träge sind die Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen des Auftrag­nehmers (AN genannt).

(2) Alle Vertrags­ab­reden bedürfen aus Beweis­gründen der Schriftform, Abwei­chungen werden nur dann Vertrags­be­standteil, wenn sie vom Auftrag­nehmer (AN) und Auftrag­geber (AG) schriftlich bestätigt werden. Produkte werden geliefert. Die Montage von gelie­ferten Produkten erfolgt nur, soweit dieses gesondert beauf­tragt oder als Auftrags­be­standteil vereinbart wird.

  1. Angebots­un­ter­lagen und Auftrags­be­stä­tigung

(1) Zeich­nungen, Berech­nungen, Nachprü­fungen von Berech­nungen, Kosten­vor­anschläge und alle anderen, mit dem Auftrag in Verbindung stehenden Unter­lagen dürfen ohne Zustimmung des AN weder verviel­fältigt, noch Dritten zugängig gemacht werden.

(2) Behörd­liche und sonstige Geneh­mi­gungen, einschließlich notwen­diger Unter­lagen, sind vom AG zu beschaffen und dem AN bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.

III. Liefer­termine

(1) Ist ein Liefer­termin nicht als verbindlich zugesi­chert, erfolgt die Lieferung baldmög­lichst. Geschieht dies nicht innerhalb von zwölf Wochen, hat der AG dem AN schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Vertrags­er­füllung von mind. 4 Wochen zu setzen, bevor er wegen Verzuges vom Vertrag zurück­treten oder diesen ander­weitig kündigen kann.

(2) Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, und schafft der AG nach Auffor­derung und angemes­sener Frist­setzung des AN keine Abhilfe, so ist der AN nach Ablauf der Frist berechtigt, den Vertrag außer­or­dentlich und fristlos schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzu­stellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen und bestellten Waren abzurechnen.

  1. Preise

(1) Angebote sind für den AN 30 Kalen­dertage verbindlich. Entscheidend ist das Datum auf dem Angebot.

(2) Eine Mehrwert­steu­er­erhöhung kann auch im nicht­kauf­män­ni­schen Verkehr an den AG weiter­be­rechnet werden, wenn die Ware bzw. Leistung nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertrags­ab­schluss geliefert und erbracht wird.

  1. Zahlungs­be­din­gungen

(1) Das Entgelt sämtlicher kaufver­trag­licher Leistungen ist mit Rechnungs­stellung fällig. Handelt es sich um einen Werkvertrag, beginnt die Fälligkeit mit Abnahme des Werkes. Die Beträge sind ohne Abzug zahlbar.

(2) Nach Auftrags­er­teilung ist eine Abschlags­zahlung von 40 % der Auftrags­summe durch den AG zu zahlen.

(3) Abwei­chende Zahlungs­be­din­gungen sind bei Auftrags­er­teilung schriftlich festzu­halten.

(4) Der AN ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gegen­an­sprüchen zurück­zu­halten oder mit Gegen­an­sprüchen aufzu­rechnen, es sei denn, dass die Gegen­an­sprüche unbestritten oder rechts­kräftig festge­stellt sind.

  1. Gewähr­leistung, Schaden­ersatz und Haftungs­be­schränkung

(1) Von der Gewähr­leistung ausge­schlossen sind Schäden, die der AN nicht zu vertreten hat, insbe­sondere solche, die durch höhere Gewalt oder fehler­hafte bauseitige Verwendung/​​ Montage, unsach­gemäße Benutzung und Instand­haltung der Anlagen, Geräte und Produkte entstanden sind.

(2) Schaden­er­satz­an­sprüche sind ausge­schlossen, sofern diese nicht auf grobe Fahrläs­sigkeit oder Vorsatz des AN beruhen. Ausge­nommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrläs­sigen Pflicht­ver­letzung des AN oder einer vorsätz­lichen oder fahrläs­sigen Pflicht­ver­letzung eines gesetz­lichen Vertreters oder Erfül­lungs­ge­hilfen des AN beruhen. Der Ausschluss gilt auch, soweit der Schaden nicht auf einer falschen Auswahl oder einer nicht fachge­rechten Verar­beitung von Produkten beruht.

(3) Es gelten die Gewähr­­leis­­tungs- und Garan­tie­be­din­gungen der jewei­ligen Hersteller, der einge­setzten Produkte. Hersteller- und Material- bedingte Produk­tei­gen­schaften, auf die der AN keinen Einfluss hat gelten als vertrags­gemäß.

Erfolgt vom Hersteller kosten­loser Ersatz von Materialien im Zuge einer Gewähr­leistung, Kulanz oder Garantie, sind die Aufwen­dungen für deren Montage vom AG zu tragen.

Es können materi­al­be­dingt Farbab­wei­chungen, Flugrost, Schwund­risse, Haarrisse, Schüs­se­lungen, leichte Wolken oder Glasur­wülste, sowie Einschlüsse bei Natur­ma­te­rialien auftreten. Für derartige Abwei­chungen ist die Gewähr­leistung ausge­schlossen.

(4) Für die Einbindung von Abgas­an­lagen in das Blitz­schutz­konzept des Gebäudes ist der AG verant­wortlich.

(5) Gleiches gilt für die Anbindung von Abgas­an­lagen an das Dachsystem. Der AG wird darauf hinge­wiesen, dass die Anbindung im Rahmen der Beauf­tragung nur provi­so­risch erfolgt und der AG selber  – ggfs. durch zusätz­liche Beauf­tragung eines anderen Handwerkers – dafür Sorge zu tragen hat, dass die Dachan­bindung (Abdichtung, Dämmung und Dampf­sperre) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgt.

(6) Für statische Belange bei Geschoss­decken und Wänden, sowie für die ausrei­chende Tragfä­higkeit von Wänden, Böden, Estrichen und Boden­be­lägen ist der AG verant­wortlich.

(7) Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass sich im Bereich der Feuer­stätte, sowie in dahin­ter­lie­genden Wänden und Böden keine Versor­gungs­lei­tungen, wie Strom‑, Wasser‑, Telefon‑, Abfluss- oder Heizungs­lei­tungen befinden, die durch den Betrieb des Kamins Schaden nehmen könnten.

(8) Für vom AG bauseits zur Verfügung gestellten Verbren­nungs­luft­lei­tungen ist vom AG sicher­zu­stellen, dass die Herstel­ler­an­for­de­rungen sowie die Anfor­de­rungen der TROL und weiter­ge­hende techn. Anfor­de­rungen an Verbren­nungs­luft­lei­tungen in der jeweils gültigen Fassung einge­halten werden.

(9) Für vom AG bauseits zur Verfügung gestellte Schorn­stein- und Abgas­an­lagen ist vom AG sicher­zu­stellen, dass die Herstel­ler­an­for­de­rungen sowie die baurecht­lichen und immis­si­ons­schutz­recht­lichen Anfor­de­rungen an Schorn­stein- bzw. Abgas­an­lagen in der jeweils gültigen Fassung einge­halten werden. Für die bauseits gestellten Materialien übernimmt der AN keine Gewähr­leistung.

(10) Sofern nicht ausdrücklich beauf­tragt, werden vom AN erstellte Schorn­steine und Abgas­an­lagen innerhalb von Gebäuden nicht verputzt oder verkleidet.

Die Anbindung von Decken­durch­brüchen an die Schorn­steine und Abgas­an­lagen stellt eine bauseitig vom AG zu erbrin­gende Leistung dar.

(11) Wird der AN vom AG mit der Erstellung einer Feuerungs­anlage beauf­tragt, sind dem AN alle notwen­digen Infor­ma­tionen und Unter­lagen zur Auslegung der Anlage durch den AG zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbe­sondere auch für Höhen von und Abständen zu neben­ste­henden, vorhan­denen oder in naher Zukunft geplanten Gebäuden sowie Lage von Fenster- und Lüftungs­öff­nungen (siehe auch Abstands­re­ge­lungen nach 1. BImSchV). Für Planungs- und Ausfüh­rungs­fehler aufgrund fehlender Planungs­un­ter­lagen übernimmt der AN keine Haftung. Für die Planung und Ausführung gelten die bei Auftrags­er­teilung gültigen Rechts­vor­schriften. Sollten zwischen Auftrags­vergabe und Inbetrieb­nahme geänderte Rechts­vor­schriften in Kraft treten, liegen evtl. erfor­der­liche technische Änderungen im Zustän­dig­keits­be­reich des Auftrag­gebers.

(12) Für vom AG bauseits instal­lierte, luftab­sau­gende Venti­la­toren wie z.B. Dunst­ab­zugs­an­lagen, Wäsche­trockner und Lüftungs­an­lagen ist vom AG sicher­zu­stellen, dass die Anlagen betriebs­sicher sind, und den ordnungs­ge­mäßen Betrieb der Feuerungs­an­lagen nicht beein­träch­tigen. Dies gilt insbe­sondere als erfüllt, wenn anlagen­tech­nisch sicher­ge­stellt ist, dass während des Betriebes der Feuerungs­anlage kein gefähr­licher Unter­druck im Aufstellraum der Feuer­stätte entstehen kann.

(13) Die vom AN errich­teten Feuerungs­an­lagen sind ausdrücklich nicht zum Betrieb mit offenem Feuerraum konzi­piert. Vorhandene Feuer­raum­ver­schlüsse sind außer für erfor­der­liche Bedien­vor­gänge, wie Brenn­stoff­aufgabe oder Schei­ben­rei­nigung, etc. stets geschlossen zu halten. Wenn in Sonder­fällen auch ein Betrieb der Feuerungs­anlage mit offenem Feuerraum möglich sein soll, sind spezi­fische Beson­der­heiten bei der Planung erfor­derlich. Diese besondere Betriebs­weise muss im Leistungs­ver­zeichnis des Auftrags gesondert ausge­wiesen werden.

(14) Die Anlie­ferung muss unter zumut­baren Bedin­gungen und über befes­tigte Wege möglich sein. Sollte sich im Zuge des Aufmaß Termins heraus­stellen, dass dennoch zusätz­liche Geräte bzw. Fahrzeuge benötigt werden, so sind diese nach Absprache vom AG gesondert zu vergüten.

(15) Zusätz­liche Anfor­de­rungen, welche nicht Gegen­stand des erteilten Auftrags sind, und die vom AG oder anderen Betei­ligten im Zuge der Auftrags­ab­wicklung gestellt werden, sind nicht Vertrags­be­standteil und werden gesondert durch­ge­führt und berechnet.

(16) Versie­ge­lungs­ar­beiten mit Silikon werden vom AN nur an geeig­neten Materialien wie Natur- und Kunst­steinen sowie Keramik und Metall­bau­teilen ausge­führt. Versie­ge­lungen, die mit Acryl auszu­führen sind, wie z.B. Anschlüsse zu Wänden, Tapeten oder anderen Wandbe­schich­tungen, stellen eine vom AG zu erbrin­gende bauseitige Leistung dar.

(17) Aufwen­dungen, die dem AN durch kurzfristige Termin­stor­nie­rungen (weniger als 10 Werktage vor verein­barten Monta­ge­ter­minen) entstehen, sind gesondert zu vergüten. Gleiches gilt auch bei Aufwen­dungen für bauseitig bedingte Störungen der Arbeits­ab­läufe des AN (wie nicht oder mangelhaft erstellte bauseitige Vorar­beiten, nicht zumutbare Verkehrswege und Arbeits­plätze oder mangelnde Koordi­nation der am Bau betei­ligten Handwerker).

(18) Werden Aufträge vom Kunden storniert, werden 20% der jewei­ligen Auftrags­summe als Storno­kosten berechnet.

(19) Wird im Zuge der Montage auf Wunsch des AG von allgemein anerkannten Regeln der Technik abgewichen, so übernimmt der AG die hieraus resul­tie­renden Risiken (Verwei­gerung von Abnahmen, Fehlfunk­tionen oder Beschä­di­gungen).

(20) Alle vorhan­denen oder erfor­der­lichen Pläne zu Leitungs­füh­rungen und stati­schen Nachweisen, sowie Schicht­auf­bauten von Wänden und Decken sind vor der Montage bemaßt zur Verfügung zu stellen. Wenn Arbeiten ohne vorlie­gende Pläne oder auf Basis von falschen oder unvoll­stän­digen Plänen ausge­führt werden, geschieht dies in jedem Fall auf ausdrück­lichen Wunsch des AG, weshalb auch das Risiko eines eventu­ellen Schadens von Ihm übernommen wird.

(21) Vor Benutzung bzw. Inbetrieb­nahme der Feuerungs­an­lagen sind die Bedie­nungs­an­lei­tungen vollständig und eingehend zu lesen, zu beachten und einzu­halten. Danach sind diese an einem sicheren Platz für jeden Anlagen­nutzer zugänglich aufzu­be­wahren. Anlagen, die offen­sicht­liche oder dem Nutzer bekannte Beschä­di­gungen oder Fehlfunk­tionen aufweisen, dürfen nicht betrieben werden. Für Schäden, die durch ungeeignete oder unsach­gemäße Verwendung der Anlagen entstehen, kann der AN nicht verant­wortlich gemacht werden.

(22) Die Inhalte der Kunden­in­for­ma­ti­ons­bro­schüre des AN in der jeweils aktuellen Fassung stellen einen verbind­lichen Vertrags­be­standteil dar. Sie werden vom AG vollum­fänglich und verbindlich als Grundlage für die Auftrags­be­ar­beitung akzep­tiert.

VII. Eigen­tums­vor­behalt

(1) Der AN behält sich das Eigentum und das Verfü­gungs­recht an den Liefer­ge­gen­ständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

(2) Soweit die Liefer­ge­gen­stände wesent­liche Bestand­teile des Grund­stücks geworden sind, verpflichtet sich der AG, bei Nicht­ein­haltung der verein­barten Zahlungs­termine dem AN die Demontage der Gegen­stände, die ohne wesent­liche Beein­träch­tigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten, und ihm das Eigentum an diesen Gegen­ständen zurück zu übertragen.

(3) Beein­trächtigt der AG die vorge­nannten Rechte des AN, so ist er diesem zum Schaden­ersatz verpflichtet.

(4) Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des AG.

(5) Werden Liefer­ge­gen­stände mit einem anderen Gegen­stand fest verbunden, so überträgt der AG, falls hierdurch für ihn Forde­rungen oder Mitei­gentum entstehen, seine Forde­rungen oder sein Mitei­gen­tums­recht an dem neuen Gegen­stand auf den die Übertragung anneh­menden AN.

VIII. Gerichts­stand

Gerichts­stand ist der der Sitz der gewerb­lichen Nieder­lassung des AN.

  1. Schluss­be­stim­mungen

Sollten Teile dieser Bedin­gungen oder des Vertrages rechts­un­wirksam sein oder werden, sollen alle anderen Bestim­mungen bestehen bleiben. Unwirksame Bestim­mungen werden durch solche Regelungen ersetzt, die ihnen nach dem wirtschaft­lichen Sinn und Zweck am nächsten kommen. (Stand April 2013)

Wider­rufs­be­lehrung

Verbraucher haben ein vierzehn­tä­giges Wider­rufs­recht.
Wider­rufs­recht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu wider­rufen.

Die Wider­rufs­frist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beför­derer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Wider­rufs­recht auszuüben, müssen Sie uns (art of fire DESIGN-FORUM GmbH, Kassenberg 6, 45479 Mülheim a.d.R., info@​artoffire-​designforum.​de, Telefon: 0208–43968780) mittels einer eindeu­tigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E‑Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu wider­rufen, infor­mieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Wider­­rufs­­for­­mular verwenden, das jedoch nicht vorge­schrieben ist.

Zur Wahrung der Wider­rufs­frist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Wider­rufs­rechts vor Ablauf der Wider­rufs­frist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag wider­rufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Liefer­kosten (mit Ausnahme der zusätz­lichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standard­lie­ferung gewählt haben), unver­züglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurück­zu­zahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns einge­gangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungs­mittel, das Sie bei der ursprüng­lichen Trans­aktion einge­setzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurück­er­halten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurück­ge­sandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unver­züglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unter­richten, an uns zurück­zu­senden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmit­tel­baren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaf­fenheit, Eigen­schaften und Funkti­ons­weise der Waren nicht notwen­digen Umgang mit ihnen zurück­zu­führen ist.

 

Wider­rufs­for­mular

(Wenn Sie den Vertrag wider­rufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus.)

    Wider­rufs­for­mular

    Hiermit widerrufe ich den von mir abgeschlos­senen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren:

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